Allgemeine Vertrags- und Geschäftsbedingungen von FILIAN
Inh. Tobias Filian, Röntgenstr. 24, 76829 Landau
§ 1 Geltung der Vertragsbedingungen
(1) Für den Verkauf von Hardware und Standardsoftware sowie Dienstleistungsangeboten u. Schulungen von FILIAN über www.filian.eu. und für vorvertragliche Schuldverhältnisse gelten im unternehmerischen Verkehr ausschließlich diese Allgemeinen Vertragsbedingungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Andere Vertragsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn FILIAN ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. (2) Auch soweit beim Abschluss gleichartiger Verträge hierauf nicht nochmals hingewiesen wird, gelten ausschließlich die Allgemeinen Vertragsbedingungen der FILIAN in ihrer bei Abgabe der Erklärung des Kunden unter www.filian.eu abrufbaren Fassung, es sei denn, die Vertragspartner vereinbaren schriftlich etwas anderes. (3) Bei Verträgen mit Verbrauchern gelten nur §§ 2-4, 7 Abs. 1–3 u. 14; im Übrigen gelten die gesetzlichen Regeln. (4) Für die Lieferung der Standardsoftware gelten ergänzend die §§ 433 ff. BGB. Für Dienstleistungen gelten ergänzend die §§ 611 ff. BGB.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Angebote von FILIAN sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, das Angebot ist schriftlich als bindend bezeichnet. Eine rechtliche Bindung kommt nur durch beiderseits unterzeichneten Vertrag oder schriftliche Auftragsbestätigung durch FILIAN zustande, außerdem dadurch, dass FILIAN mit der vertragsgemäßen Leistungserbringung beginnt. FILIAN kann schriftliche Bestätigungen mündlicher Vertragserklärungen des Kunden verlangen. § 3 Gegenstand dieser Vertragsbedingungen ist u.a. die (1) Lieferung von Hardware, (2) Standardsoftware, (3) die Einräumung von Nutzungsrechten, (4) die Schulung (5) sowie Dienstleistungsangebote (webdesign) der FILIAN über www.filian.eu (2) Maßgebend für Umfang, Art und Qualität der Lieferungen und Leistungen ist der beiderseits unterzeichnete Vertrag/Bestellung oder die Auftragsbestätigung der FILIAN, sonst das Angebot der FILIAN. Sonstige Angaben oder Anforderungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn die Vertragspartner dies schriftlich vereinbaren oder FILIAN sie schriftlich bestätigt hat. Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung oder der schriftlichen Bestätigung durch FILIAN. (3) Produktbeschreibungen, Darstellungen und Testprogramme sind Leistungsbeschreibungen, jedoch keine Garantien. Eine Garantie bedarf der schriftlichen Erklärung durch die Geschäftsleitung von FILIAN. (4) FILIAN erbringt alle Lieferungen und Leistungen nach dem Stand der Technik.
§ 3 Rechte des Kunden an der Software (u.a. Individualsoftware, Design)
(1) Die Software (Programm und Benutzerhandbuch) ist rechtlich geschützt. Das Urheberrecht, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Leistungsschutzrechte an der Software sowie an sonstigen Gegenständen, welche FILIAN dem Kunde im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlässt oder zugänglich macht, stehen im Verhältnis der Vertragspartner, soweit nichts anderes vereinbart, ausschließlich FILIAN zu. Soweit die Rechte Dritten zustehen, hat FILIAN entsprechende Verwertungsrechte. (2) Alle anderen Verwertungshandlungen, insbesondere die Vermietung, der Verleih und die Verbreitung in körperlicher oder unkörperlicher Form, Gebrauch der Software durch und für Dritte (z.B. Outsourcing, Rechenzentrumstätigkeiten, Applikation Service Providing) richten sich nach den Bestimmungen des Herstellers. (3) Vertragsgegenstände, Unterlagen, Vorschläge, Testprogramme usw. der FILIAN, die dem Kunden vor oder nach Vertragsabschluss zugänglich werden, gelten als geistiges Eigentum und als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis der FILIAN und sind geheim zu halten. (4) Für Nicht-Standartsoftware erarbeitet der Kunde bei Vertragsschluss mit FILIAN eine Anforderungs-und Tätigkeitsanalyse, die Bestandteil dieses Vertrages wird. Darüber hinaus stellt der Kunde dem Auftraggeber alle zur Erstellung der Software erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung. Änderungen der Vorgaben, Organisation und Programme bedürfen der schriftlichen Zustimmung von FILIAN. Mehraufwand kann nur gegen Berechnung durchgeführt werden.
§ 4 Leistungszeit, Verzögerungen, Leistungsort
(1) Angaben zu Liefer- und Leistungszeitpunkten sind unverbindlich, es sei denn, sie sind seitens FILIAN schriftlich als verbindlich bezeichnet. FILIAN kann Teilleistungen erbringen, soweit die gelieferten Teile für den Kunden sinnvoll nutzbar sind. (2) Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in welchem sich der Kunde in Zahlungsverzug aus dem Vertrag befindet, und um den Zeitraum, in dem FILIAN durch Umstände, die von FILIAN nicht zu vertreten sind, an der Lieferung oder Leistung gehindert ist, und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende des Hinderungsgrundes. Zu diesen Umständen zählen auch höhere Gewalt und Arbeitskampf. Fristen gelten auch um den Zeitraum als verlängert, in welchem der Kunde vertragswidrig eine Mitwirkungsleistung nicht erbringt, z.B. eine Information nicht gibt, einen Zugang nicht schafft, eine Beistellung nicht liefert oder Mitarbeiter nicht zur Verfügung stellt. (3) Vereinbaren die Vertragspartner nachträglich andere oder zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum. (4) Mahnungen und Fristsetzungen des Kunden bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Eine Nachfrist muss angemessen sein. Eine Frist von weniger als zwei Wochen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen. (5) Leistungsort von Schulungen ist der Ort, an dem die Schulung zu erbringen ist. Im Übrigen ist der Sitz der FILIAN der Leistungsort.
§ 5 Vertragsbindung und Vertragsbeendigung
(1) Jede Beendigung des weiteren Leistungsaustausches (z.B. bei Rücktritt, Minderung, Kündigung aus wichtigem Grund, Schadensersatz statt der Leistung) muss stets unter Benennung des Grundes und mit angemessener Fristsetzung zur Beseitigung (mindestens zwei Wochen) angedroht werden und kann nur binnen weiterer zwei Wochen nach Fristablauf erklärt werden. In den gesetzlich angeordneten Fällen (vgl. § 323 Abs. 2 BGB) kann die Fristsetzung entfallen. Wer die Störung ganz oder überwiegend zu vertreten hat, kann die Rückabwicklung nicht verlangen. (2) Alle Erklärungen in diesem Zusammenhang bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.
§ 6 Vergütung- Zahlung
(1) Die vereinbarte Vergütung ist nach Ablieferung der Software und Eingang der Rechnung beim Kunden ohne Abzug fällig und innerhalb von 10 Tagen zahlbar. (2) Mangels anderer Vereinbarung gilt die jeweilige Preis- und Angebotsliste der FILIAN, die soweit nicht einzelvertraglich ausgehandelt über www.filian.eu erreichbar ist. (3) Zu allen Preisen kommt die Umsatzsteuer hinzu. (4) Der Kunde kann nur mit von FILIAN unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Außer im Bereich des § 354 a HGB kann der Kunde Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der FILIAN an Dritte abtreten. Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Kunden nur innerhalb dieses Vertragsverhältnisses zu.
§ 7 Pflichten des Kunden
(1) Der Kunde ist verpflichtet, alle Liefergegenstände von FILIAN unverzüglich ab Lieferung oder ab Zugänglichmachung entsprechend den handelsrechtlichen Regelungen (§ 377 HGB) untersuchen zu lassen und erkannte Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung des Fehlers zu rügen. Der Kunde testet gründlich jedes Modul auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation, bevor er mit der produktiven Nutzung beginnt. Dies gilt auch für Programme, die der Kunde im Rahmen der Gewährleistung und eines Pflegevertrages bekommt. (2) Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass das Programm ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z.B. durch Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Prüfung der Ergebnisse, Notfallplanung). Es liegt in seiner Verantwortung, die Arbeitsumgebung des Programms sicherzustellen. (3) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder unvollständig nach, oder hat die zur Verfügung gestellte Hard- oder Software abwicklungshemmende Mängel, so ist FILIAN, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zum Vertragsrücktritt oder zur Nachberechnung des zusätzlichen Zeitaufwands berechtigt.
§ 8 Sachmängel
(1) Eine Funktionsbeeinträchtigung des Programms, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung o.ä. resultiert, ist kein Mangel. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt. (2) Bei Sachmängeln kann FILIAN zunächst nacherfüllen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von FILIAN durch Beseitigung des Mangels, durch Lieferung von Software, die den Mangel nicht hat, oder dadurch, dass FILIAN Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Wegen eines Mangels sind zumindest drei Nachbesserungsversuche hinzunehmen. Eine gleichwertige neue Programmversion oder die gleichwertige vorhergehende Programmversion, die den Fehler nicht enthalten hat, ist vom Kunde zu übernehmen, wenn dies für ihn zumutbar ist. (3) Der Kunde wird FILIAN bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung unterstützen, indem er insbesondere auftretende Probleme konkret beschreibt, umfassend informiert und die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit FILIAN gewährt. (4)FILIAN kann die Mangelbeseitigung nach Wahl vor Ort oder in den eigenen Geschäftsräumen durchführen. FILIAN kann Leistungen auch durch Fernwartung erbringen. Der Kunde hat auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und der FILIAN nach entsprechender vorheriger Ankündigung Zugang zu seiner EDV-Anlage zu gewähren. (5) FILIAN kann Mehrkosten daraus verlangen, dass die Software verändert, außerhalb der vorgegebenen Umgebung eingesetzt oder falsch bedient wurde. FILIAN kann Aufwendungsersatz verlangen, wenn kein Mangel gefunden wird. Die Beweislast liegt beim Kunden. § 254 BGB gilt entsprechend. (6) Wenn FILIAN die Nacherfüllung endgültig verweigert oder diese endgültig fehlschlägt oder dem Kunde nicht zumutbar ist, kann er nach den Regeln des § 6 entweder vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen herabsetzen und zusätzlich nach § 11 Schadensersatz oder Aufwendungsersatz verlangen. Die Ansprüche verjähren nach § 12.
§ 9 Rechtsmängel
(1) FILIAN gewährleistet, dass der vertragsgemäßen Nutzung der Software durch den Kunden keine Rechte Dritter entgegenstehen. Bei Rechtsmängeln leistet FILIAN dadurch Gewähr, dass dem Kunde wahlweise (Wahlrecht des Auftragnehmers) eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der bestellten Software oder eine gleichwertige Software verschafft wird. (2) Der Kunde unterrichtet FILIAN unverzüglich schriftlich, falls Dritte Schutzrechte (zB. Urheber- oder Patentrechte) an der Software gegen ihn geltend machen. Der Kunde ermächtigt FILIAN, die Auseinandersetzung mit dem Dritten allein zu führen. Solange FILIAN von dieser Ermächtigung Gebrauch macht, darf der Kunde die Ansprüche des Dritten nicht ohne Zustimmung von FILIAN anerkennen; FILIAN wehrt dann die Ansprüche des Dritten auf eigene Kosten ab und stellt den Kunden von allen mit der Abwehr dieser Ansprüche verbundenen Kosten frei, soweit diese nicht auf pflichtwidrigem Verhalten des Kunden (z.B. der vertragswidrigen Nutzung der Programme) beruhen. (3) § 9 Abs. 2, 6, 7 gelten entsprechend. Für den Abbruch des Leistungsaustauschs gilt § 6. Für die Haftung gilt § 11, für die Verjährung § 12.
§ 10 Haftung
(1) FILIAN leistet Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus rechtsgeschäftlichen und rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen, Sach- und Rechtsmängeln, Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung), nur in folgendem Umfang: a) Die Haftung bei Vorsatz und aus Garantie ist unbeschränkt. b) Bei grober Fahrlässigkeit haftet FILIAN in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens. c) Bei nicht grob fahrlässiger Verletzung einer so wesentlichen Pflicht, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (Kardinalpflicht; insbesondere Verzug), haftet FILIAN in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens. (2) FILIAN bleibt der Einwand des Mitverschuldens offen. Der Kunde hat insbesondere die Pflicht zur Datensicherung und zur Virenabwehr nach dem aktuellen Stand der Technik. (3) Bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gelten nur die gesetzlichen Regelungen.
§ 11 Verjährung
Die Verjährung beträgt, (1) bei Gewährleistungsansprüchen ein Jahr; (2) bei Ansprüchen aus Rechtsmängeln zwei Jahre, wenn der Rechtsmangel nicht in einem dinglichen Recht eines Dritten liegt, auf Grund dessen er die in § 3 Abs. 5 genannten Gegenstände heraus verlangen kann; (3) bei anderen Ansprüchen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen drei Jahre, beginnend ab dem Zeitpunkt, in dem der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Bei Schadens- und Aufwendungsersatz aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Garantie, Arglist und in den in § 11 Abs. 3 genannten Fällen gelten jedoch stets die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 12 Beginn und Ende der Rechte des Kunden
(1) Das Eigentum an gelieferten Sachen und die Rechte nach § 4 gehen erst mit vollständiger Bezahlung der vertragsgemäßen Vergütung auf den Kunden über. Zuvor hat er nur ein vorläufiges, nur schuldrechtliches und nach Abs. 2 widerrufliches Nutzungsrecht. (2) FILIAN kann die Rechte nach § 4 aus wichtigem Grund unter den Voraussetzungen des § 6 widerrufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde die Vergütung nicht zahlt oder in erheblicher Weise gegen § 4 verstößt. (3) Wenn die Rechte nach § 4 nicht entstehen oder wenn sie enden, kann FILIAN vom Kunde die Rückgabe der überlassenen Gegenstände verlangen oder die schriftliche Versicherung, dass sie vernichtet sind, außerdem die Löschung oder Vernichtung aller Kopien und die schriftliche Versicherung, dass dies geschehen ist.
§ 13 Geheimhaltung
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Gegenstände (z.B. Software, Unterlagen, Informationen), die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. Die Vertragspartner verwahren und sichern diese Gegenstände so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist. (2) Der Kunde macht die Vertragsgegenstände nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich, die den Zugang zur Ausübung ihrer Dienstaufgaben benötigen. Er belehrt diese Personen über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Gegenstände. (3) FILIAN verarbeitet die zur Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten des Kunde unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. FILIAN darf den Kunden nach erfolgreichem Abschluss der Leistungen als Referenzkunden benennen.
§ 14 Schulungen
(1) Die Schulungen erfolgen nach Wahl von FILIAN beim Kunden oder an einer in Absprache mit dem Kunden zu bestimmenden anderen Stelle. Bei einer Schulung beim Kunden stellt dieser nach Absprache mit FILIAN entsprechende Räumlichkeiten und technische Ausrüstung zur Verfügung. Bei einer Schulung an anderer Stelle mietet der Kunde die Räumlichkeiten an und stellt die erforderliche Hardware und Software vor Ort bereit. (2) FILIAN kann einen Schulungstermin aus wichtigem Grund ausfallen lassen. FILIAN wird dem Kunde die Absage eines Termins rechtzeitig mitteilen und Ersatztermine anbieten. (3) Für den Fall einer berechtigten Unzufriedenheit des Kunden hat FILIAN die Möglichkeit zur Abhilfe. Im Übrigen gilt § 6.
§ 15 Sonstiges / Gerichtsstand
(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Schriftformerfordernis kann nur schriftlich aufgehoben werden. Zur Wahrung der Schriftform genügt auch eine Übermittlung in Textform, insbesondere mittels Telefax oder E-Mail. (2) Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. UN-Kaufrecht sowie das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG-Abkommen) wird hiermit ausgeschlossen. (3) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist bei Verträgen mit Kaufleuten bzw. juristischen Personen der Firmensitz von FILIAN ., ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen. (4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.
§ 16 Google Analytics
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